Familie

Familienangehörige von Österreichern

Ehegatten und minderjährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern haben Anspruch auf einen quotenfreien Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, wenn alle Voraussetzungen (Einkommen, Unterkunft, Unbescholtenheit, etc) erfüllt sind. Sie dürfen den Antrag nur dann im Inland stellen wenn sie nach rechtmäßiger Einreise sich auch weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhalten. Die/der ausländischen Partner*in muss (beim Erstantrag im Ausland vor der Einreise) zusätzlich einen Deutschtest auf A1-Niveau nachweisen.

Wenn die Grundvoraussetzungen zutreffen, dann erhält der oder die Ehepartner*in einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger für 12 Monate. Mit diesem dürfen die ausländischen Partner*innen dann auch in Österreich arbeiten.

Nach dem ersten Jahr muss die Verlängerung des Aufenthaltstitels für ein weiteres Jahr beantragt werden. Spätestens vor Ablauf des zweiten Jahres muss dann ein weiterer Deutschtest auf A2-Niveau bestanden werden (Modul 1 der Integrationsvereinbarung). Dann kann der Aufenthaltstitel für drei zusätzliche Jahre verlängert werden. 

Nach fünf Jahren muss erneut ein Deutschtest auf Sprachniveau B1 (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) bestanden werden und erst dann, kann ein Antrag auf einen Daueraufenthalt-EU gestellt werden.

Einfacher haben es nur EU- und EWR-Bürger*innen. Wenn die/der Ehepartner*in EU oder EWR-Angehörige/r ist, muss innerhalb von 4 Monaten ab Einreise oder ab Heirat eine Anmeldebescheinigung beantragen. 

Wichtig: Wenn die österreichischen Staatsbürger von ihrer „Freizügigkeit“ (= das Recht, sich zur Arbeitsaufnahme in einen anderen EU-Staat zu begeben) Gebrauch gemacht haben, gelten für ihre Familienangehörigen die gleichen Regelungen wie für Angehörige von EWR-BürgerInnen (zB Möglichkeit, eine Daueraufenthaltskarte zu erhalten). Da die Regelungen in diesem Zusammenhang äußerst komplex sind, aber die unterschiedlichen Rechtsfolgen gravierend sein können, wird dringend empfohlen sich im Vorfeld beraten zu lassen.

Was passiert bei Trennung, Scheidung oder Tod?

Familienangehörige haben in den ersten fünf Jahren ihrer Niederlassung zwar ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, trotzdem ist ihr Aufenthaltsrecht an das Bestehen der Familiengemeinschaft gebunden. Wenn Sie allerdings eine eigene Krankenversicherung und Unterkunft sowie eigenen Unterhalt vorweisen können, können Sie auch bei einem Ende der Angehörigeneigenschaft vor Ablauf von fünf Jahren (zB Scheidung) in Österreich bleiben und einen weiteren Aufenthaltstitel erhalten.

Wenn diese aufgrund Tod des Angehörigen, Scheidung aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten oder aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlischt, verlieren Sie trotzdem nicht ihr Aufenthaltsrecht.
Wichtig: Sie müssen in jedem Fall das Ende der Angehörigeneigenschaft der Niederlassungsbehörde binnen einem Monat bekannt geben!

Achtung: Zum Teil gelten andere Regeln bei Angehörigen von Österreichern. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall unbedingt rechtzeitig bei Beratungsstellen!

Was genau ist der Familiennachzug?

Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung, einen Titel „Daueraufenthalt – EU“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzen, besteht für Ihre Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kinder ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Der Familiennachzug ist quotenpflichtig. Das bedeutet, dass es jedes Jahr nur eine bestimmte Anzahl an Bewilligungen erteilt werden kann. Diese Zahl wird in der Niederlassungsverordnung festgelegt. Unter Umständen ist mit langen Wartezeiten zu rechnen. Ihre nachziehenden Familienangehörigen bekommen vorerst meistens eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“. Wenn die Familienangehörigen in dieser Zeit arbeiten wollen, brauchen sie eine Beschäftigungsbewilligung. In der Regel ist es möglich, nach einem Jahr der Niederlassung eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu bekommen, mit der Ihre Angehörigen ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten können. Die Familienangehörigen erhalten erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Bleiberecht zum Schutz des Familienlebens

Seit 01.04.2009 gibt es die neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Bleiberecht. Bleiberecht ist nach einer Definition von Sebastian Schumacher die Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechtes aus menschenrechtlichen, humanitären oder pragmatischen Gründen für Nicht-ÖsterreicherInnen, die unrechtmäßig oder mit nur prekärem Aufenthaltsrecht in Österreich leben. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der in seinen Erkenntnissen betont hat, dass jede österreichische Behörde, die eine Ausweisung verfügt, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden abzuwägen hat, wurde die Rechtslage geändert. Das jetzige österreichische Bleiberechtssystem sieht vor, dass Menschen, die dauerhaft nicht ausweisbar sind, ein Bleiberecht in Form einer Niederlassungsbewilligung (NB) beantragen dürfen, und setzt somit die Rechtsprechung des VfGH über die Einrichtung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zum Schutze des Privat- und Familienlebens um.

Als Kriterien - in Anlehnung an die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes - gelten insbesondere die Aufenthaltsdauer (ohne eine zeitlich fixe Grenze), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, der Grad der Integration wie z.B. Bindungen zu Verwandten und Freunden, die Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung und Teilnahme am sozialen Leben, strafgerichtliche Unbescholtenheit, die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus' bewusst waren. Berücksichtigt werden auch die Bindung zum Heimatstaat und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung.

Was gilt für sonstige Angehörige von Österreichern / EWR-Bürgern?

Wenn Sie ein Elternteil eines österreichischen Staatsbürgers sind oder sonstiger Angehöriger sind, der vom Österreicher bzw EWR-Bürger bereits im Herkunftsland Unterhalt erhalten hat, mit Ihrem angehörigen EWR-Bürger bereits im Herkunftsland zusammengelebt haben oder Lebenspartner eines Österreichers oder EWR-Bürgers (Nachweis des Bestehens einer Beziehung im Herkunftsland!) sind, oder wenn bei Ihnen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Österreicher oder EWR-Bürger zwingend erforderlich machen, können Sie eine Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erhalten, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Allerdings dürfen Sie mit dieser Niederlassungsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen!

Aufenthaltsbewilligung für SchülerInnen bzw Studierende

Zweck dieses Titels ist ausschließlich ein Studium oder eine Schulausbildung. Sie müssen bereits bei der Antragsstellung die Zulassung zu einer Universität besitzen (es reicht auch die Zulassung als außerordentlicher Hörer) oder die Aufnahme an einer Schule nachweisen. Um die Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können, müssen Sie jedes Jahr einen Nachweis über den Schulerfolg bzw. einen Studienerfolgsnachweis erbringen.

Wenn Sie neben dem Studium oder Ausbildung arbeiten wollen, benötigen Sie für unselbständige Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung. Dabei darf der ausschließliche Zweck des Studiums oder der Schulausbildung nicht verlorengehen. Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder können als Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die aber an Ihr Aufenthaltsrecht gekoppelt ist.

Kurzüberblick zum "Geburtsortprinzip" beim Staatsbürgerschaftserwerb in Europa, Wien 2010, Österreichische Gesellschaft für Europapolitik
weitere interessante Ergebnisse (englische Studie) dazu in "The Theory and Politics of Ius Soli" - Iseult Honohan, EUDO Citizenship Observatory, 2010

Elektronische Verpflichtungserklärung - Pflicht seit 1. Juni 2009!

Seit 1. Juni 2009 sind die zur Besuchs-Visaerteilung für Familienangehörigen erforderlichen Verpflichtungserklärungen für jene Staaten, in denen eine österreichische Vertregungsbehörde ansässig ist, ausschließlich in elektronischer Form - mit der sogenannten Elektronischen Verpflichtungserklärung - möglich. Eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung in Papierform ist für Staatsangehörige dieser Staaten seit 1. Juni 2009 unzureichend!

Die Elektronische Verpflichtungserklärung kann nur mehr persönlich bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (siehe Information des BMI) abgegeben werden und ist kostenfrei. In Wien sind das die für den Hauptwohnsitz des/r Einladenden zuständigen Polizeikommissariate.

Dabei sind folgende Unterlagen vom Einladenden/Verpflichtenden im Original mitzubringen:

  • eigener Reisepass / Aufenthaltstitel
  • Meldezettel
  • Gehaltszettel bzw. Lohnbestätigung (Mindesteinkommen 1000 Euro)
  • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag (Grundbuchauszug)

Persönliches Einreichen ist notwendig!

Vom Eingeladenen sind folgende Daten notwendig:

  • Familien- und Vorname, Geschlecht
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Reisepassnummer
  • Wohnadresse (im Ausland)
  • zuständige Vertretungsbehörde (Österreichische Botschaft, Ort)
  • Einladungszeitraum - Beginn (Datum), Ende (Datum), Aufenthaltsdauer in Tagen

Für Länder, in denen es keine österreichische Vertretungsbehörde gibt, wird der österreichische Staat von anderen Schengen-Botschaften vertreten. Dort bleibt vorerst noch die Papierform für die Verpflichtungserklärung bestehen. Konkret trifft das derzeit auf folgende Länder zu (Stand Juni 2009 - zur Sicherheit immer vorher erkundigen! - Verzeichnis der österreichischen Vertretungsbehörden!):

  • Vertretung durch die deutsche Botschaft: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Botsuana, Ecuador, El Salvador, island, Kambodscha, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Demokratische Volksrepublik Korea/Nord, Madagaskar, Malawi, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Sambia, Sri Lanka, Sudan, Tadschikistan, Turkmenistan, Uganda, Usbekistan, Vietnam
  • Vertretung durch die französische Botschaft: Bahrain, Bangladesch, Benin, Brunei, Burkina-Faso, Dschibuti, Fidschi, Ghana, Guinea, Haiti, Jemen, Komoren, Kongo (Brazzaville), Demokratische Republik Kongo, Laos, Mali, Mauritius, Monaco, Niger, Papua Neuguinea, Seychellen, Singapur, St. Lucia, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik
  • Vertretung durch die Botschaft von Spanien: Andorra, Äquatorialguinea, Bolivien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Honduras, Jamaika, Mauretanien, Nicaragua, Panama, Paraguay, Uruguay
  • Vertretung durch Botschaft von Portugal: Angola, Guinea-Bissau, Kap Verde, Macao, Sao Tome und Principe
  • sowie in folgenden weiteren Staaten: Burundi, Cote d'Ivoire, Eritrea, Kamerun, Moldavien, Montenegro, Mosambik, Ruanda, San Marino, Surinam, Tansania,