Aufenthalt
Einreise und Aufenthalt in Österreich
Das Gesetz unterscheidet, ob ausländische StaatsbürgerInnen nur kurz (z.B. zu Besuchszwecken oder für kurzfristige Arbeit) nach Österreich einreisen wollen, oder ob Sie länger (z.B. zur längeren Arbeitsaufnahme) in Österreich bleiben wollen.
Visa - für den kurzfristigen Aufenthalt
Für den kurzen Aufenthalt in Österreich benötigen Sie als meist ein Visum (etwa für Verwandtenbesuch oder Urlaub). Staatsbürger einiger Länder dürfen sich ohne Visum bis zu drei Monate in Österreich aufhalten.
Achtung: Grundsätzlich dürfen Sie mit einem Visum, abgesehen von Geschäftsreisen, nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es lediglich für befristet beschäftigte ausländische Arbeitskräfte (=Saisonniers).
Aufenthaltstitel - für einen Aufenthalt über sechs Monaten
Für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als sechs Monate dauern soll, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Aufenthaltsbewilligung oder einen sogenannten „Aufenthaltstitel Familienangehöriger"). Aufenthaltstitel können immer nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zweckänderung beantragt werden.
EU-Staatsbürger sowie Bürger eines EWR Staates oder der Schweiz sind ausgenommen, sie benötigen für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel (Informationsblatt des BMI). Sie müssen sich lediglich nach drei Monaten bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung, die dann von der Behörde ausgestellt wird, wenn sie ihren Unterhalt decken können und über eine Krankenversicherung verfügen.
Bulgarische und rumänische Bürger müssen die Beschränkungen beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beachten.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels muss meist persönlich vor der Einreise vom Ausland aus bei der österreichischen Botschaft gestellt werden. Sie müssen auch das Verfahren im Ausland abwarten und dürfen erst nach der Mitteilung über Erteilung des Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen.
Wenn Sie StaatsbürgerIn eines Landes sind, aus dem man ohne Visum nach Österreich einreisen darf, dürfen Sie den Antrag im Inland stellen, ebenso als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn für den Aufenthalt ausreichende Unterhaltsmittel (siehe dazu die Infobroschüre des BMI) zur Verfügung stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Geldmittel zumindest die gleiche Höhe wie der sogenannte „Ausgleichszulagenrichtsatz" erreichen.
Sie müssen über eine Krankenversicherung verfügen, die „alle Risiken" abdeckt. Die Wahl der Krankenversicherung bleibt Ihnen überlassen. Sie können sich bei Ihrem Sozialversicherungsträger (z.B. Gebietskrankenkasse) informieren. Welche private Krankenversicherungen aktuell als "ausreichend" gesehen werden, finden Sie hier (Quelle: wien.gv.at; Stand 2019)
Sie müssen - schon bei der Antragstellung - nachweisen, dass Sie Anspruch auf eine Unterkunft haben, die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist. In der Praxis dient als Nachweis ein Miet- oder Untermietvertrag.
Weiters darf keine „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" vorliegen: Eine solche kann zB durch Vorstrafen (sowohl im In- als auch im Ausland) oder aber auch durch längeren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gegeben sein.
Wenn Ihr geplanter Aufenthalt in Österreich länger als ein Jahr dauern soll, müssen Sie sich mittels „Integrationsvereinbarung" verpflichten, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Sprachkurs zu besuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann eine Verordnung erlassen, aus welchen Staaten für die Einreise ein Gesundheitszeugnis notwendig ist, in dem ein Arzt das „Freisein" von bestimmten Krankheiten bestätigen muss.
Verlängerungsanträge
Verlängerungsanträge müssen rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellte Anträge gelten grundsätzlich als Erstanträge, die bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsland gestellt werden müssen.
Mehr dazu: Informationsblatt der MA 35
Asyl und Rechtsgrundlagen
Welche Rechtsgrundlagen für Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Menschen mit subsidiärem Schutz bedeutsam sind, hat die Asylkoordination zusammengefasst.
Neues Integrationsgesetz - Integrationserklärung
Seit Juni 2017 ist ein neues Integrationsgesetz in Kraft. Seither müssen alle Personen, die einen Bescheid als anerkannte Flüchtlinge oder subsidären Schutz erhalten, eine "Integrationserklärung" unterschreiben.
Hier finden Sie mehr zur Integrationserklärung.